Finanzen & Recht

Vom Computer bis zur Maus - Kosten sofort absetzen

Arbeitnehmer, die sich z.B. fürs Homeoffice technische Ausrüstung kaufen, können diese Kosten auf einen Schlag in ihrer Steuererklärung angeben.
Frau am Schreibtisch im Homeoffice
Entspannt im Homeoffice arbeiten - wer liebt es nicht?Foto: borchee/E+/GettyImages

Früher mussten die Kosten für Computer & Co müssen über drei Jahre abgeschrieben werden, wenn sie bestimmte Wertgrenzen überschreiten. Das hat sich bereits seit 1. Januar 2021 geändert. Seither können neue Geräte - egal, wie teuer sie waren - bereits im Anschaffungsjahr abgesetzt werden.

Junger Mann mit Smartphone und Tablet im Homeoffice
Braucht man die Geräte für die Arbeit, kann man sie absetzen.Foto: Eva-Katalin/E+/GettyImages

Hard- und Software absetzen

"Der Begriff 'Computerhardware' umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte", heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Periphere Geräte

Peripherie-Geräte definiert das Ministerium folgendermaßen: "'Peripherie-Geräte' sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden", nämlich Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Grafiktablets, Scanner, Kameras, Mikrofone oder Headsets. Außerdem externe Speicher wie Festplatten, DVD-/CD-Laufwerke, Flash Speicher (USB-Stick) oder Bandlaufwerke (Streamer). Auch Ausgabegeräte wie Beamer, Plotter, Lautsprecher auch Monitore, Displays sowie "Drucker" sind den neuen Abschreibungsregeln zufolge auf einen Schlag absetzbar.

Software

Das Gleiche gilt für Software - dabei kann es sich sowohl um Standardsoftware als auch um individuelle Software handeln. Dazu gehören dem BMF-Schreiben zufolge auch die Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Formular der Einkommenssteuererklärung
Die gesamten Kosten für Computer & Co. können komplett in einer Steuererklärung angegeben werden.Foto: seewhatmitchsee/iStock/Getty Images Plus

Übrigens: Arbeitnehmer, die ihre IT-Anschaffung nicht zu mindestens 90 % beruflich nutzen, können nicht den vollen, sondern nur den anteiligen beruflich veranlassten Betrag ansetzen. Hier hilft eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der die berufliche Veranlassung des Kaufs der Hard- und Software bestätigt. Auf Rückfragen des Finanzamts können Arbeitnehmer diese Bescheinigung dann vorlegen und die berufliche Veranlassung belegen.

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von ots/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)/red
26.04.2021
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