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Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die städtische Musikschule Sinsheim vom 01.10.2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der...
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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Sinsheim am 27.01.2026 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 01.10.2024 beschlossen:

§ 1

§ 4 erhält folgende Fassung

Gebührenhöhe

Die Gebühren betragen je Schüler:

Nr.Art des Unterrichts

Jahresgebühr

monatl. Teilbetrag

1Klassenunterricht (60 Min. wöchentlich)
1.1Eltern-Kind-Gruppe

€562,80

€46,90

1.2Musikalische Früherziehung

€512,40

€42,70

1.3Elementare Musik für Kinder

€512,40

€42,70

1.4Elementares Instrumentalspiel

€512,40

€42,70

1.5Instr. Orientierungsstufe (45 Min. wöchentlich)

€772,80

€64,40

1.6Instrumentale Eingangsstufe

€613,20

€51,10

1.7Ergänzende Kurse

€512,40

€42,70

1.8Kursgebühr für Erwachsene

€646,80

€53,90

2Klassenunterricht (2 x 60 Min. wöchentlich)
2.1Instrumentale Eingangsstufe

€1.100,40

€91,70

3Klassenunterricht (45 Min. wöchentlich)
3.1Musikalische Früherziehung

€436,80

€36,40

3.2Elementare Musik für Kinder

€436,80

€36,40

3.3Instrumentale Eingangsstufe

€529,20

€44,10

3.4Kursgebühr für Erwachsene

€562,80

€46,90

3.5Ergänzende Kurse

€436,80

€36,40

4Klassenunterricht (1 x oder 2 x 45 Min. wöchentlich)

4.1Instrumentale Eingangsstufe

€915,60

€76,30

4.2Instrumentalklassenunterricht 2 x 45 Min. wöchentlich

€798,00

€66,50

4.3Instrumentalklassenunterricht 1 x 45 Min. wöchentlich

€798,00

€66,50

5Gruppenunterricht (45 Min. wöchentlich)
5.1Gruppe mit 2 Schülern

€1.075,20

€89,60

5.2Gruppe mit 3 oder 4 Schülern

€840,00

€70,00

5.3Gruppe mit 5 und mehr Schülern

€672,00

€56,00

6Einzelunterricht
6.130 min. wöchentlich

€1.310,40

€109,20

6.245 min. wöchentlich

€1.764,00

€147,00

6.360 min, wöchentlich

€2.116,80

€176,40

7Ensemble- und Ergänzungsfächer
7.1mit Instrumentalfach

€0,00

€0,00

7.2ohne Instrumentalfach

€168,00

€14,00

8Instrumentenmiete

€180,00

€15,00

Einzelstunden

Gebühr Einzelstunde

9Instrumental- und Vokalunterricht für Personen über 18 Jahren
9.1Einzelstunde zu 45 Min.

€42,00

10Probe- und Beratungsstunden für Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren

10.1Probestunde 45 Min. - ab der 2. Stunde je

€25,00

10.2Probestunde 30 Min. - ab der 2. Stunde je

€20,00

Die Gebührenart 9 und 10 ist von allen Ermäßigungen ausgenommen.

Bei den Gebührenarten 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.7, 1.8 vermindert sich die Unterrichtszeit auf 45 Min. wöchentlich bei gleichbleibender Gebühr, wenn die Teilnehmerzahl 6 oder weniger beträgt.

§ 5 erhält folgende Fassung

Zusätzliche Subventionierung der Unterrichtsgebühren
durch die Stadt Sinsheim

Schüler, die ihren Hauptwohnsitz in Sinsheim haben und Einwohner von Gemeinden, mit denen Kooperationsverträge bestehen, erhalten einen Zuschuss zu den in § 4 aufgeführten Gebühren. Dieser Zuschuss wird direkt bei der Entstehung der Gebührenschuld verrechnet. Die Zuschusshöhen betragen für die einzelnen Gebührenarten pro Schüler:

Nr.

Art des Unterrichts

Jahresgebühr

Jährlicher Zuschuss-Betrag

zu zahlender Differenz-Betrag

Monatlicher Teilbetrag

1Klassenunterricht (60 Min. wöchentlich)
1.1Eltern-Kind-Gruppe

€562,80

€160,80

€402,00

€33,50

1.2Musikalische Früherziehung

€512,40

€146,40

€366,00

€30,50

1.3Elementare Musik für Kinder

€512,40

€146,40

€366,00

€30,50

1.4Elementares Instrumentalspiel

€512,40

€146,40

€366,00

€30,50

1.5Instr. Orientierungsstufe (45 Min. wöchentlich)

€772,80

€220,80

€552,00

€46,00

1.6Instrumentale Eingangsstufe

€613,20

€175,20

€438,00

€36,50

1.7Ergänzende Kurse

€512,40

€146,40

€366,00

€30,50

1.8Kursgebühr für Erwachsene

€646,80

€184,80

€462,00

€38,50

2Klassenunterricht (2 x 60 Min. wöchentlich)
2.1Instrumentale Eingangsstufe

€1.100,40

€314,40

€768,00

€65,50

3Klassenunterricht (45 Min. wöchentlich)
3.1Musikalische Früherziehung

€436,80

€124,80

€312,00

€26,00

3.2Elementare Musik für Kinder

€436,80

€124,80

€312,00

€26,00

3.3Instrumentale Eingangsstufe

€529,20

€151,20

€378,00

€31,50

3.4Kursgebühr für Erwachsene

€562,80

€160,80

€402,00

€33,50

3.5Ergänzende Kurse

€436,80

€124,80

€312,00

€26,00

4Klassenunterricht (1 x oder 2 x 45 Min. wöchentlich)
4.1Instrumentale Eingangsstufe

€915,60

€261,60

€654,00

€54,50

4.2Instrumentalklassenunterricht 2 x 45 Min. wöchentlich

€798,00

€228,00

€570,00

€47,50

4.3Instrumentalklassenunterricht 1 x 45 Min. wöchentlich

€798,00

€228,00

€570,00

€47,50

5Gruppenunterricht (45 Min. wöchentlich)
5.1Gruppe mit 2 Schülern

€1.075,20

€307,20

€768,00

€64,00

5.2Gruppe mit 3 oder 4 Schülern

€840,00

€240,00

€600,00

€50,00

5.3Gruppe mit 5 und mehr Schülern

€672,00

€192,00

€480,00

€40,00

6Einzelunterricht
6.130 min. wöchentlich

€1.310,40

€374,40

€936,00

€78,00

6.245 min. wöchentlich

€1.764,00

€504,00

€1.260,00

€105,00

6.360 min, wöchentlich

€2.116,80

€604,80

€1.512,00

€126,00

7Ensemble- u. Ergänzungsfächer
7.1mit Instrumentalfach

€0,00

€0,00

€0,00

€0,00

7.2ohne Instrumentalfach

€168,00

€0,00

€168,00

€14,00

8Instrumentenmiete

€180,00

€0,00

€180,00

€15,00

Einzelstunden

Gebühr Einzel-stunde

9Instrumental- und Vokalunterricht für Personen ab 18 Jahren
9.1Einzelstunde zu 45 Min.

€42,00

10Probe- und Beratungsstunden für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
10.1Probestunde 45 Min. – ab der 2. Stunde je

€25,00

10.2Probestunde 30 Min. – ab der 2. Stunde je

€20,00

Die Gebührenart 9 und 10 ist von allen Ermäßigungen ausgenommen.

Bei den Gebührenarten 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.7, 1.8 vermindert sich die Unterrichtszeit auf 45 Min. wöchentlich bei gleichbleibender Gebühr, wenn die Teilnehmerzahl 6 oder weniger beträgt.

§ 2

Inkrafttreten

Die Änderung der Gebührensatzung tritt am 01.10.2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Sinsheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Sinsheim, den 28.01.2026

Gez. (Marco Siesing)

Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Sinsheimer Stadtanzeiger
Ausgabe 06/2026
von Stadt Sinsheim
04.02.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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