Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in ihrer derzeit gültigen Fassung vom 12.11.2024, gültig ab 01.01.2025 und von § 162 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2027 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Waghäusel in seiner Sitzung am 30.09.2025 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Aufhebung
Die am 28.01.2008 durch den Gemeinderat der Stadt Wiesental beschlossene und durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel am 01.02.2008 rechtswirksame Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Kirrlach“ wird hiermit aufgehoben. Ebenso aufgehoben werden die Satzungen über die 1. Erweiterung des Sanierungsgebiets vom 27.04.2010 (rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung am 06.05.2012) sowie der Erweiterung vom 09.10.2012 (rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung am 06.05.2012).
Die Abgrenzung des aufgehobenen Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, welcher Bestandteil der Satzung ist.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Waghäusel, 10.10.2025
gez. Thomas Deuschle,
Oberbürgermeister
Hinweise:
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt die Satzung gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.