
STADT SCHRIESHEIM
S A T Z U N G
über die förmliche Festlegung
der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes
„Talstraße“, Stadt Schriesheim
Präambel / Zielsetzung
Aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. S 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98) hat der Gemeinderat der Stadt Schriesheim in seiner Sitzung am 24.09.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes "Talstraße"
Der Geltungsbereich des mit Satzungsbeschluss vom 24. Oktober 2018 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Talstraße“, bekannt gemacht und in Kraft getreten am 07.11.2018 sowie der Geltungsbereich der 1. Erweiterung des gleichnamigen Sanierungsgebietes, Satzungsbeschluss vom 27. Juli 2022, bekannt gemacht und in Kraft getreten am 03.08.2022, wird um die nachfolgend aufgeführten Grundstücke der Gemarkung Schriesheim erweitert (2. Erweiterung): Flst. Nrn. 257, 257/1, 256.
Der räumliche Geltungsbereich der in die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes durch die 2. Erweiterung einbezogenen Flächen ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan vom 07. Juli 2025, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Verfahren
Die Durchführung der Sanierung erfolgt im umfassenden Verfahren. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden weiterhin Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflicht
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum dieser Satzung beginnt ab Inkrafttreten (07. November 2018) der Satzung der Stadt Schriesheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Talstraße“ für die folgenden 12 Jahre. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schriesheim, 25.09.2025
Christoph Oeldorf
Bürgermeister
Hinweise:
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB hiermit bekanntgemacht. Auf die Bestimmungen zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Vorschriften der §§ 144 und 152 bis 156a BauGB wird hingewiesen. Diese können während der allgemeinen Sprechzeiten von jedermann im Rathaus eingesehen werden.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schriesheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
