Bitte beachten Sie: Dies ist die Korrektur der am 17.07.2025 veröffentlichten fehlerhaften Version der Allgemeinen Polizeiverordnung.
der Stadt Bruchsal gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit und zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen.
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), sowie § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98), wird mit Zustimmung des Gemeinderates vom 01.07.2025 verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Benutzung von Rundfunkgeräten, Verstärkeranlagen,
Musikinstrumenten u. Ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Verstärkeranlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, auf Baustellen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Straßenumzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei Stadtfesten, genehmigten Festveranstaltungen und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) bei amtlichen oder amtlich genehmigten Durchsagen über Lautsprecheranlagen.
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf insbesondere während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfallsgeschlossen zu halten.
Schutz der Nachtruhe
Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, zu stören.
Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen Anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Bestimmungen des § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in der der Betrieb von Geräten und Maschinen in Wohn- und besonders empfindlichen Gebieten geregelt wird (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV –) bleiben unberührt.
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, darin zu baden sowie das Wasser zu verunreinigen.
Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter in ausreichender Anzahl bereitzustellen und für deren zeitnahe Leerung zu sorgen.
Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, insbesondere in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.
Verunreinigung durch Hunde
Der/die Halter(in) oder Führer(in) eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch abgelegter Hundekot ist vom/von der Halter(in) oder Führer(in) unverzüglich zu beseitigen.
Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
Nutriafütterungsverbot
Nutrias dürfen auf öffentlichen Straßen und Wegen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie an öffentlichen Gewässern im Sinne von § 3 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg nicht gefüttert werden.
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist entgegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis untersagt:
a. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
b. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
c. nichtamtliche Wegweiser oder Hinweisschilder anzubringen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen der Satzung der Stadt Bruchsal über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Bruchsal (Sondernutzungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 13 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakateträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, oder nichtamtliche Wegweiser oder Hinweisschilder anbringt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes und des Konsumcannabisgesetzes bleiben unberührt.
Ordnungsvorschriften
In Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen durch eine Regelung dieser Polizeiverordnungeine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 16 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu der in § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzten Höhe geahndet werden.
Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie ersetzt die Allgemeine Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit und zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen der Stadt Bruchsal vom 20. Mai 2009, die gleichzeitig außer Kraft tritt.
Ausgefertigt:
Bruchsal, den 01.07.2025
Andreas Glaser
Bürgermeister