Aus den Rathäusern

Bekanntmachung

Bitte beachten Sie: Dies ist die Korrektur der am 17.07.2025 veröffentlichten fehlerhaften Version der Allgemeinen Polizeiverordnung. Allgemeine...
Nicht zur Veröffentlichung gedacht.

Bitte beachten Sie: Dies ist die Korrektur der am 17.07.2025 veröffentlichten fehlerhaften Version der Allgemeinen Polizeiverordnung.

Allgemeine Polizeiverordnung

der Stadt Bruchsal gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit und zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen.

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), sowie § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98), wird mit Zustimmung des Gemeinderates vom 01.07.2025 verordnet:

Allgemeine Regelungen

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Schutz gegen Belästigungen durch Lärm

§ 2

Benutzung von Rundfunkgeräten, Verstärkeranlagen,

Musikinstrumenten u. Ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Verstärkeranlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, auf Baustellen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Straßenumzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei Stadtfesten, genehmigten Festveranstaltungen und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b) bei amtlichen oder amtlich genehmigten Durchsagen über Lautsprecheranlagen.

§ 3

Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf insbesondere während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfallsgeschlossen zu halten.

§ 4

Schutz der Nachtruhe

Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, zu stören.

§ 5

Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen Anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Bestimmungen des § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in der der Betrieb von Geräten und Maschinen in Wohn- und besonders empfindlichen Gebieten geregelt wird (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV –) bleiben unberührt.

§ 6

Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 7

Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, darin zu baden sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 8

Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter in ausreichender Anzahl bereitzustellen und für deren zeitnahe Leerung zu sorgen.

§ 9

Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, insbesondere in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.

§ 10

Verunreinigung durch Hunde

Der/die Halter(in) oder Führer(in) eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch abgelegter Hundekot ist vom/von der Halter(in) oder Führer(in) unverzüglich zu beseitigen.

§ 11

Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 12

Nutriafütterungsverbot

Nutrias dürfen auf öffentlichen Straßen und Wegen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie an öffentlichen Gewässern im Sinne von § 3 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg nicht gefüttert werden.

§ 13

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist entgegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis untersagt:

a. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;

b. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

c. nichtamtliche Wegweiser oder Hinweisschilder anzubringen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen der Satzung der Stadt Bruchsal über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Bruchsal (Sondernutzungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 13 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakateträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, oder nichtamtliche Wegweiser oder Hinweisschilder anbringt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 14

Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

  1. das Nächtigen,
  2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
  3. das Verrichten der Notdurft,
  4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes und des Konsumcannabisgesetzes bleiben unberührt.

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 15

Ordnungsvorschriften

In Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

  1. Anpflanzungen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
  2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern.
  3. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen,
  4. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen,
  5. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen,
  6. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen,
  7. Schieß-, Wurf oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren,
  8. Parkwege, Anpflanzungen oder Rasenflächen zu befahren und Fahrzeuge abzustellen.

Schlussbestimmungen

§ 16

Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen durch eine Regelung dieser Polizeiverordnungeine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Verstärkeranlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
  2. entgegen § 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
  3. die Nachtruhe nicht entsprechend § 4 einhält,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
  5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
  6. entgegen § 7 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, in ihnen badet oder das Wasser verunreinigt,
  7. entgegen § 8 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht in ausreichender Zahl bereithält,
  8. entgegen § 9 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
  9. entgegen § 9 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
  10. entgegen § 9 Abs. 3 Hunde frei herumlaufen lässt,
  11. entgegen § 10 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
  12. entgegen § 11 Tauben füttert
  13. entgegen § 12 Nutrias füttert
  14. entgegen § 13 Abs.1 plakatiert, oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, oder nicht amtliche Wegweiser oder Hinweisschilder anbringt, oder als Verpflichteter der in § 13 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
  15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
  16. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
  17. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
  18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
  19. entgegen § 15 Nr. 1 Anpflanzungen betritt,
  20. entgegen § 15 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt, verändert, oder Einfriedungen oder Sperren überklettert,
  21. entgegen § 15 Nr. 3 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
  22. entgegen § 15 Nr. 4 Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
  23. entgegen § 15 Nr. 5 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt
  24. entgegen § 15 Nr. 6 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
  25. entgegen § 15 Nr. 7 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
  26. entgegen § 15 Nr. 8 Parkwege, Anpflanzungen oder Rasenflächen befährt oder Fahrzeuge abstellt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 16 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu der in § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzten Höhe geahndet werden.

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie ersetzt die Allgemeine Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigungen der Allgemeinheit und zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen der Stadt Bruchsal vom 20. Mai 2009, die gleichzeitig außer Kraft tritt.

Ausgefertigt:

Bruchsal, den 01.07.2025

Andreas Glaser

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt Bruchsal
Ausgabe 32/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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