Gemeinderat

Aufhebung des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ der Stadt Waghäusel

Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Billigung des Vorentwurfs für die frühzeitige Beteiligung und frühzeitige Beteiligung der...

Hier:

  • Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
  • Billigung des Vorentwurfs für die frühzeitige Beteiligung und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Waghäusel hat am 30.09.2025 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ im Regelverfahren gem. BauGB gefasst. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. In selbiger Sitzung wurde der Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung zur Aufhebung des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich der Aufhebung des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ der Stadt Waghäusel umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Waghäusel.

Plan Winde

Der sachliche Teil-Flächennutzungsplan ‚Windenergie‘ wurde gemäß § 5 Abs. 2b BauGB aufgestellt und beschränkte sich inhaltlich auf Regelungen zur Windenergienutzung. Bekanntgemacht und somit rechtswirksam wurde der Plan am 31.01.2014. Anlass für die Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans war die politische Energiewende ab 2011. Mit Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen sollte eine städtebauliche Steuerung der Windenergienutzung im Stadtgebiet Waghäusel ermöglicht werden, da sie zum damaligen Zeitpunkt außergebietliche Ausschlusswirkung erzielten.

Die gesetzlichen und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seit der Aufstellung des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ im Jahr 2014 mit dem seit 2023 geltenden Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) grundlegend geändert. Die FNP-Konzentrationsflächen für Windenergie fallen ebenso wie die Vorranggebiete für die Windenergienutzung des Regionalplans unter die Definition der Windeignungsgebiete des WindBG.

Im Überleitungsrecht § 245e Abs. 1 BauGB ist geregelt, dass bestehende FNP-Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB fortbestehen, jedoch keine außergebietliche Ausschlusswirkung mehr hervorrufen.

Sobald das landesweit festgelegte Flächenziel für die Windenergienutzung gemäß § 3 WindBG bzw. § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) erreicht wird; gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Landes muss diese Ausweisung bis zum 30.09.2025 abgeschlossen sein; entfällt die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Dies bedeutet, dass außerhalb der Windeignungsgebiete künftig neue Windenergieanlagen wegen i.d.R. betroffener öffentlicher Belange nicht mehr genehmigungsfähig sind.

Falls die Ausweisung der Vorranggebiete nicht erfolgreich ist, wird es keine planerische Steuerung mehr geben. Gemäß § 249 Abs. 7 BauGB sind dann Windkraftanlagen spätestens ab dem 31.12.2027 in der gesamten Region auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen zulässig. Ab diesem Zeitpunkt treten auch alle geltenden Flächennutzungspläne zur Regulierung der Windkraftnutzung außer Kraft.

Die derzeit im Anhörungsverfahren befindliche Teil-Fortschreibung des Regionalplans zum Kapitel 4.2.5 „Erneuerbare Energien“ weist für die Stadt Waghäusel keine geeigneten Prüfflächen für regionalbedeutsame Windenergieanlagen aus.

Der Wegfall eines Vorranggebiets im Regionalplan führt nicht automatisch zu einem Anpassungsbedarf auf der Flächennutzungsplanebene, da ein außergebietlicher Ausschluss im Regionalplan nicht mehr festgelegt werden darf.

Der Regionalverband Region Karlsruhe empfiehlt der Stadt Waghäusel dennoch die Aufhebung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“. Die Stadt Waghäusel macht sich das Ergebnis des aktuellen Flächenkonzepts des Regionalplans zu eigen und leitet nunmehr die Aufhebung des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ in die Wege.

Der Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung der Aufhebung des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ umfasst:

• Zeichnerischer Teil

• Begründung mit integriertem Umweltbericht

Jeweils in der Fassung vom 04.08.2025

Diese Unterlagen werden in der Zeit vom

13.10.2025 bis einschließlich 14.11.2025

auf der Homepage der Stadt Waghäusel

www.waghaeusel.de/leben-wohnen/bauen/bebauungsplaene sowie über das zentrale Internetportal des Landes www.uvp-verbund.de abrufbar sein.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen werden außerdem im Rathaus der Stadt Waghäusel (Foyer/2. Obergeschoss/Altbau) zu den üblichen Öffnungszeiten (Mo. bis Fr. 08:00 - 12:00 Uhr und Mi. 14:30 - 18:00 Uhr) zur Einsicht öffentlich ausgelegt.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Stadt Waghäusel elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, abgegeben werden.

Die Kontaktdaten lauten:

  • E-Mail:simic@bhmp.de
  • Postalische Anschrift: Vesna Simić Stankokvić/bhmp, Heinrich-von-Stephan-Straße 25, 79100 Freiburg
  • Mündliche Vorsprache/zur Niederschrift: Haag Marco, Amtsleiter/Bauamt/Gymnasiumstraße 1, 68753 Waghäusel/Raum 2.315/Tel. 07254/207- 2315

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls mit ausliegt.

Stadt Waghäusel, 10.10.2025

gez. Thomas Deuschle

Oberbürgermeister

Anhang
Geltungsbereich der Aufhebung des Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ der Stadt Waghäusel
Erscheinung
exklusiv online
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